Was wird an Fronleichnam gefeiert?
Fronleichnam ist ein Hochfest in der katholischen Kirche. Das Fest wird immer am zweiten Donnerstag nach Pfingsten, 60 Tage nach Ostern gefeiert.
Im Mittelpunkt steht das geweihte Brot, die sogenannte Hostie, als Symbol für die Gegenwart Christi. Fronleichnam ist das "Hochfest des Leibes und Blutes Jesu Christi".
Das Fest steht in Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl von Jesus und seinen Jüngern am Gründonnerstag. Nach kirchlicher Lehre hat Jesus dabei das Sakrament der Eucharistie eingesetzt,
als er den Jüngern Brot und Wein reichte und die Worte sprach "Das ist mein Leib" und "Das ist mein Blut". Traditionell wird das geweihte Brot in einer Monstranz, einem liturgischen Schaugefäß, in einer Prozession durch die Straßen getragen. Was bedeutet das Wort "Fronleichnam"? Fronleichnam hat nichts mit Tod oder Leichnam zu tun. Das Wort Fronleichnam stammt aus dem Mittelhochdeutschen: "fron" bedeutet "dem Herrn gehörend",
"lichnam" meint den lebendigen Leib. International ist der Name für Fronleichnam "Corpus Christi".
Erwachsenenadoption
Informationsheft Adoption eines Erwachsenen ---> zu lesen bei Stiftung Warentest Voraussetzungen der Erwachsenenadoption Wer sich als Erwachsener adoptieren lassen will, muss eine enge Beziehung zum neuen Elternteil nachweisen. Enge Bindung zum neuen Elternteil Adoption Volljähriger Das Wichtigste in Kürze Voraussetzung Zwischen Ihnen als Beteiligten der Adoption muss eine Eltern-Kind-Beziehung bestehen. Geht es Ihnen auch darum, Erbschaftsteuer zu sparen, ist das in Ordnung. Steuerliche Gründe dürfen aber nicht die Hauptrolle spielen. Pflegekind. Wenn Sie ein Pflegekind haben, kommt eine Adoption oft erst in Betracht, wenn es volljährig ist. Dann kann es für sich selbst entscheiden. Ist es minderjährig, müssen die leiblichen Eltern ihr Kind zur Adoption freigeben. Ausland. Adoptieren Sie einen ausländischen Erwachsenen, heißt das nicht, dass sich dieser zwangsläufig dauerhaft in Deutschland aufhalten darf. Bei Erwachsenen ist ein gemeinsamer Aufenthaltsort nicht zwingend erforderlich. Beratung. Lassen Sie sich vor dem Antrag auf Adoption beraten. Für Familienrecht gibt es Fachanwälte. Eine Erstberatung kostet 226 Euro. Zudem kommen Notar- und Gerichtskosten auf Sie zu. Eltern-Kind-Verhältnis: Beistand in schwierigen Zeiten Für ein Eltern-Kind-Verhältnis spricht es, wenn sich die Beteiligten regelmäßig besuchen, auch sonst in engem Kontakt zueinander stehen und in schwierigen Lebenssituationen füreinander da sind. Das Oberlandesgericht München spricht in einer Grundsatzentscheidung von einer dauernden seelisch-geistigen Bindung, die zwischen den Personen bestehen muss (Az. 33 UF 918/19). Ein Eltern-Kind-Verhältnis verneint haben Gerichte zum Beispiel, wenn der Altersabstand zwischen den Beteiligten gering ist (Kammergericht Berlin, Az. 17 UF 42/13) oder derjenige, der sich adoptieren lassen möchte, zuvor erfolglos politisches Asyl beantragt hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 1Z BR 115/99). Eine Adoption kann dazu führen, dass sich die Steuerklasse, die Steuersätze und die Freibeträge der adoptierten Person ändern. Der oder die Adoptierte gehört nach der Adoption zu den gesetzlichen Erben. Steuerliche Erwägungen dürfen nicht im Vordergrund stehen Steuerliche oder erbrechtliche Fragen dürfen bei der Adoption eines Erwachsenen eine Rolle spielen. Sie sind oft auch der letzte ausschlaggebende Punkt. Im Vordergrund stehen dürfen sie allerdings nicht. Was für Schenkungen und Erbschaften gilt Geht Vermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft vom einen auf den anderen über, kann Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig werden. Bis zu einem bestimmten Wert sind Beschenkte oder Erben von der Steuer befreit. Je nach Näheverhältnis zum Schenker oder Vererbenden gelten verschiedene Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge. Bleibt die Zuwendung im Rahmen des Freibetrages, muss der Bedachte keine Steuern zahlen. Durch eine Adoption können Menschen, die es vorher nicht waren, zu gesetzlichen Erben werden. Gleichzeitig können sich Steuerklasse, Steuersätze und Freibetrag ändern. Beispiel: Eine Tante adoptiert ihren Neffen. Damit ändert sich dessen Steuerklasse und der Freibetrag, der dem Neffen bei einer Erbschaft oder Schenkung zusteht. Der Freibetrag steigt von 20 000 auf 400 000 Euro. Erst, wenn das erhaltene Vermögen den Freibetrag übersteigt, werden Steuern fällig. Ein Kind oder Adoptivkind zahlt in Steuerklasse I die niedrigsten Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent auf das geerbte Vermögen, Nichten und Neffen zahlen dagegen in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent. Eine Adoption kann also helfen, Erbschaftsteuer zu sparen. Beispiel: Ein Mann adoptiert seine Stieftochter. Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz ändern sich nicht, weil Stiefkinder den leiblichen Kindern im Hinblick auf Schenkungs- und Erbschaftsteuer ohnehin gleichgestellt sind. Aber die Stieftochter wird durch die Adoption zur gesetzlichen Erbin. Das heißt, dass der vormalige Stief- und jetzige Adoptivvater sie nicht extra im Testament als Erbin einsetzen muss. Wer mitentscheiden darf Nicht nur die Adoptiveltern und -kinder in spe müssen sich im Hinblick auf die Adoption einig sein. Kinder der Adoptiveltern dürfen mitreden Die Beteiligten können zur Adoption noch so wild entschlossen sein - aus ihren Plänen wird unter Umständen nichts, wenn sich die eigenen Kinder dagegen sträuben. Denn eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn die Interessen der Kinder der Adoptiveltern oder des Adoptivkindes in spe dagegen sprechen und überwiegen. Schließlich kann die neue Familienkonstellation zum Beispiel dazu führen, dass eine Erbschaft unter mehr Erben als zuvor geteilt werden muss. Leibliche Eltern bleiben außen vor Und noch jemand hat bei der Adoption mitzureden: Der Ehe- oder Lebenspartner desjenigen, der sich adoptieren lassen möchte, muss einwilligen. Die leiblichen Eltern bleiben außen vor. Bei einer starken Adoption (mehr dazu unter -Rechtsfolgen der Adoption-) müssen ihre Interessen aber berücksichtigt werden. Sie werden vom Gericht angehört. Ehepartner adoptieren gemeinsam Ehepaare können im Regelfall nur gemeinschaftlich adoptieren. Eine Ausnahme gilt zum Beispiel, wenn einer im Rahmen der Stiefkindadoption das Kind des anderen Partners adoptiert. Der leibliche Elternteil muss in diesem Fall der Adoption zusti Die Rechtsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen. Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen. Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern. Sie als annehmende Person sind der angenommenen Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet. Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen: Änderung des Namens Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander. In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht. Zuständige Stelle: in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält Voraussetzungen Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis schon entstanden ist. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung. Verfahrensablauf Sie müssen die erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen. Im familiengerichtlichen Verfahren haben der oder die Anzunehmende, die Annehmenden sowie deren Kinder und Ehegatten ein Anhörungsrecht. Schließlich sind in gewissen Fällen auch die Eltern des Anzunehmenden anzuhören. Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus. Fristen keine Erforderliche Unterlagen Neben den Adoptionsanträgen in jedem Fall schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen: Annehmenden (Adoptiveltern) Angenommenen Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen Weitere erforderliche Unterlagen wird das Familiengericht bei Ihnen anfordern. Kosten Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren Hinweise Rechtsgrundlage §§ 1767 - 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme Volljähriger) Freigabevermerk Stand: 02.12.2021 Verantwortlich: Justiz- und Innenministerium Baden-Württemberg Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich, dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) aufklärt. Nachdem der Vertrag geschlossen wurde, stellt der Notar beim örtlich zuständigen Amtsgericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Kommt das Amtsgericht zu dem Schluss, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kann es den beantragten Beschluss fassen. Wenn die volljährige Person bereits verheiratet ist, ist der Ehepartner auch beteiligt am notariellen Vertrag und muss einwilligen nach § 1749 Abs. 2 BGB. Die Adoption eines Volljährigen richtet sich nach den §§ 1767 und 1770 BGB. Nachdem das Gericht die Adoption beschlossen hat, schickt es eine Mitteilung an das Geburtsstandesamt. Das Standesamt schreibt einen sogenannten Randvermerk zum Geburtseintrag des Adoptierten mit der Folge, dass nun in der Geburtsurkunde die Adoptiveltern stehen. In der Abstammungsurkunde bleiben es immer die leiblichen Eltern. Die Abstammungsurkunde muss man zum Beispiel vorlegen, wenn man heiraten möchte, damit das Standesamt feststellen kann, ob die Heiratswilligen nicht miteinander verwandt sind (leibliche Verwandtschaft). Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie bleiben bestehen. Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften. Im Gesetzeslaut: § 1767 (Voraussetzungen; anwendbare Vorschriften) BGB (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1768 (Antrag) (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. § 1769 (Kinder) Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. § 35 (Sachliche Zuständigkeit) FGG Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig. § 36 (Örtliche Zuständigkeit) (1) Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist, das für diese zuständige Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat er, für alle Geschwister maßgebend. (2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend. (3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. (4) Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige aufgefunden wurde. OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen steht hier Entscheidungsdatum: 17.05.2022 Aktenzeichen: 18 UF 60/21 Beschluss Normen: § 1767 Abs 1 BGB, § 1770 Abs 2 BGB Volljährigenadoption: Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses; intakte Beziehung zur leiblichen Mutter Leitsatz Eine ungestörte intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil ist geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18, juris).(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 15. März 2021, 41 F 2266/20 Tenor 1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.03.2021 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag des Anzunehmenden auf Annahme als Kind der Annehmenden zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 187.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Antragstellern begehrte Volljährigenadoption des Anzunehmenden durch die Annehmende. 2 Der am … geborene Anzunehmende ist der Neffe und das Patenkind der am … geborenen Annehmenden. 3 Die Annehmende war mit dem am … verstorbenen … verheiratet. Aus dieser Ehe sind die beiden Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, hervorgegangen. Zu ihrer Tochter … besteht seit etwa 35 Jahren kein persönlicher Kontakt mehr. Die Verbindung zu ihrem Sohn … ist seit dem 01.03.2010 infolge einer Auseinandersetzung am 80. Geburtstag des Ehemannes der Annehmenden abgebrochen. Mit gemeinschaftlichem Ehegattentestament vom 11.06.2015 setzten sich die Eheleute wechselseitig zu unbeschränkten Alleinerben und den Anzunehmenden zum Schlusserben des Längerlebenden ein. - 4 Der Anzunehmende unterhielt seit früher Kindheit regelmäßigen Kontakt mit der Annehmenden und ihrem verstorbenen Ehemann. Die Beziehungen intensivierten sich nach dem Tod des Vaters des Anzunehmenden in dessen zwölften Lebensjahr. Die Mutter des Annehmenden lebt seit 2015 in einer eigenen Wohnung im Haus der Annehmenden. 5 Am 24.08.2020 beantragten die Annehmende und der Anzunehmende, die Annahme als Kind des Anzunehmenden durch die Annehmende zu beschließen. Zur Begründung führten sie aus, dass zwischen ihnen seit rund 15 Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Ehefrau des Anzunehmenden hat der beantragten Annahme ihres Ehemannes ausdrücklich zugestimmt. 6 Das Amtsgericht hat die Annehmende und den Anzunehmenden am 09.02.2021 persönlich angehört. Den leiblichen Kindern der Annehmenden wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie treten der Adoption entgegen. 7 Mit Beschluss vom 15.03.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg den Antrag der Annehmenden auf Annahme des Anzunehmenden als Kind zurückgewiesen. 8 Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass dahinstehen könne, ob die Annahme mit Blick auf ein zwischen den Antragstellern entstandenes Eltern-Kind-Verhältnis sittlich gerechtfertigt sei, da der Volljährigenadoption jedenfalls überwiegende Interessen der leiblichen Kinder der Annehmenden gemäß § 1769 BGB entgegenstünden. Dies gelte insbesondere für die materiellen Interessen des leiblichen Kindes …, dessen Pflichtteilsanspruch durch die beantragte Volljährigenadoption in Höhe von etwa 62.500 € verkürzt würde, was nach Abwägung aller weiteren Umstände nicht gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. 9 Gegen diese ihr am 25.03.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich die Annehmende mit ihrer am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 26.04.2021 (Montag). 10 Zur Begründung macht sie geltend, dass eine Änderung der Erb- und Pflichtteilsquote alleine nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des leiblichen Kindes führen könne, was sich schon aus dem Umstand ergebe, dass das Gesetz die Adoption durch nicht kinderlose Annehmende ausdrücklich erlaube. Im Übrigen werde der Vermögensbestand der Annehmenden nicht notwendig derjenige bei ihrem Tod sein. Jedenfalls sei im Rahmen der Abwägung auch der Steuervorteil zu berücksichtigen, den der Anzunehmende durch die Adoption erlangen würde. Das Amtsgericht vergleiche zu Unrecht nur die rein quantitative Dauer der Beziehung zwischen der Annehmenden und ihrem leiblichen Sohn einerseits und dem Anzunehmenden andererseits. Tatsächlich komme der Lebenszeit und Dauer einer Lebensspanne im hohen Alter ein anderes Gewicht zu als in der Jugend und der mittleren Lebensphase. Die Annehmende habe sehr unter dem Zerwürfnis mit ihrem leiblichen Sohn gelitten und sei hierdurch vereinsamt. Das Ehegattentestament sei dennoch erst 2005 geändert worden. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.06.2021 Bezug genommen. 11 Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23.02.2022 darauf hingewiesen, dass eine intakte Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern geeignet ist, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Adop- tionsbeteiligten zu begründen. Daraufhin hat die Annehmende unter Bezugnahme eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart vom 15.01.2019 - 17 UF 87/18) weiter zur Rechtslage Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die sittliche Rechtfertigung der Adoption nicht per se ausgeschlossen sei, wenn der Anzunehmende gute Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern unterhalte. Stehe, wie dies vorliegend der Fall sei, ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten bereits fest, komme dem Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern keine entscheidende Bedeutung zu. Bezüglich der weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 26.04.2022 verwiesen. 12 Das Beschwerdegericht hat die Annehmende und den Anzunehmenden am 10.05.2022 persönlich angehört. Die Kinder der Annehmenden haben ergänzend schriftlich Stellung genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrensgangs wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde der Annehmenden ist unbegründet. 15 Der Adoptionsantrag ist zwar zulässig. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden, die sich das Beschwerdegericht nach Prüfung zu eigen macht. 16 Die Voraussetzungen für eine Annahme des Anzunehmenden als Kind durch die Annehmende liegen indes nicht vor. 17 1. Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. 18 a) Die sittliche Rechtfertigung ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. In diesem Fall wird die sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unwiderlegbar vermutet. Die Adoptionsbeteiligten haben sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung mit der tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption „verdient“, ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher konkrete Einzelzweck mit der Adoption verfolgt werden soll (BGH vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris Rn. 30). 19 Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne adoptionsrechtlicher Vorschriften wird geprägt durch ein soziales Familienband, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll. Ein Eltern-Kind-Verhältnis erfordert daher zunächst regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, a.a.O. Rn. 31). Im Übrigen sind die an die Entstehung eines Eltern- Kind-Verhältnisses zu stellenden Anforderungen im Rahmen der Volljährigenadoption nicht dieselben wie bei einer Minderjährigenadoption, weil sich die familiären Beziehungen auch in einem natürlichen Kindschaftsverhältnis im Laufe der Zeit lockern und andere Formen anzunehmen pflegen. Ein tatsächliches Zusammenleben von Eltern und erwachsenen Kindern ist daher nicht mehr Wesensmerkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Erforderlich ist aber eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt, und die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigen Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten (BGH, a.a.O., Rn. 32). Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses muss sich in nachprüfbarerer Weise im äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten bewiesen haben. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird objektiven Indizien und äußeren Umständen, die für und gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechen, regelmäßig ein höheres Gewicht einzuräumen seien als den Äußerungen der Beteiligten über ihre subjektiven Empfindungen. Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligten. Das Gericht darf solche Zweifel im Einzelfall auch darin begründet sehen, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern unterhält, denn obwohl das natürliche Kindschaftsverhältnis keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen kann, entspricht es grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfremden Personen aufzubauen vermag (BGH, a.a.O., Rn. 33). 20 b) Lässt sich ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht feststellen, kommt eine Annahme nur noch dann in Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind in Zukunft zu erwarten ist und darüber hinaus die Annahme mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erscheint (BGH, a.a.O., Rn. 35). Zweifel am Vorliegen der als selbstständige und zusätzliche Adoptionsvoraussetzung erforderlichen sittlichen Rechtfertigung gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (BGH, a.a.O., Rn. 37, 41). Ergeben sich im Ergebnis der Ermittlungen sowohl Anhaltspunkte für familienbezogene Beweggründe als auch Anhaltspunkte für eine familienfremde Motivation, ist der Annahmeantrag abzulehnen, wenn sich das Gericht in der Gesamtwürdigung nicht davon überzeugen kann, dass das konkrete Adoptionsbegehren auch dann von den Beteiligten verfolgt worden wäre, wenn der im Raum stehende familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte (BGH, a.a.O., Rn. 41). 21 2. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die beantragte Annahme nicht sittlich gerechtfertigt, weshalb der Antrag der Beteiligten schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist. 22 a) Dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits entstanden ist, vermag das Gericht nicht festzustellen. Nach Gesamtwürdigung aller für und gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechender Indizien und Umstände verbleiben Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, was zu Lasten der Adoptionsbeteiligten geht. 23 aa) Zwar entspricht der Altersunterschied zwischen den Adoptionsbeteiligten der natürlichen Generationenfolge. 24 Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beteiligten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ist zudem festzustellen, dass zwischen den Beteiligten eine gute und enge verwandtschaftliche Beziehung besteht, die insbesondere durch die regelmäßigen, alle einbis zwei Wochen stattfindenden Besuche seiner Tante durch den Anzunehmenden sowie durch die regelmäßige Übernahme von Arbeiten in Haus und Garten der Annehmenden durch ihren Neffen geprägt ist. Dass die Fürsorge, die der Anzunehmende in vorbildlicher Weise seiner Tante angedeihen lässt, dabei nicht auf pekuniären Interessen beruht, ist schon daraus ersichtlich, dass er sehr deutlich und überzeugend zugesichert hat, sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch weiterhin um seine Tante kümmern zu wollen. 25 Weiter ist festzustellen, dass eine enge verwandtschaftliche Bindung bereits seit dem Kindesalter des Anzunehmenden besteht. Die Adoptionsbeteiligten haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass der Anzunehmende nach dem Tod seines Vaters, als er zwölf Jahre alt war, regelmäßig seine Tante und ihren Ehemann in … besucht hat. Dabei hat der Anzunehmende anschaulich geschildert, dass der verstorbene Ehemann der Annehmenden für ihn in verschiedenen Fragen, beispielsweise den Beruf und den Führerschein betreffend, der erste Ansprechpartner war. Nach dem Tod des Ehemannes der Annehmenden hat der Anzunehmende sie zunehmend bei Behördengängen, Schriftverkehr sowie im Zusammenhang mit der Beerdigung unterstützt, wodurch das Verhältnis zwischen Neffen und Tante eine weitere Intensivierung erfahren hat. 26 bb) Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben sich allerdings aus der ungestörten und intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Mutter. Gute Beziehungen zu den leiblichen Eltern stehen der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden zwar nicht per se entgegen (OLG Stuttgart vom 15.01.2019 - 17 UF 87/18, juris Rn. 45), Sie sind aber geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen. Das natürliche Kindschaftsverhältnis kann zwar, wie sich aus § 1770 Abs. 2 BGB, wonach die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten durch die Annahme grundsätzlich nicht berührt werden, ergibt, keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen (BGH, a.a.O., Rn. 33). Es entspricht aber grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zur familienfremden Personen aufzubauen vermag (BGH, a.a.O., Rn. 33; Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1767 Rn. 26). Die Begründung eines Eltern-Kind- Verhältnisses kommt daher regelmäßig schon dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist (OLG Bremen vom 09.11.2016 - 4 UF 108/16, juris Rn. 8). 27 Anlass für derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Anzunehmende unterhält eine stabile Beziehung zu seiner im selben Haus wie die Annehmende wohnhaften Mutter, die sich gleichfalls um die Annehmende kümmert. Eine durch das Verhältnis zur Annehmenden auszufüllende Lücke in den familiären Beziehungen des Anzunehmenden ist daher nicht vorhanden. Insbesondere ergibt diese sich nicht aus dem frühen Versterben seines Vaters in seinem zwölften Lebensjahr. Die Schilderungen des Anzunehmenden lassen zwar den Rückschluss zu, dass der verstorbene Ehemann der Annehmenden die vakant gewordene Vaterrolle jedenfalls teilweise ausgefüllt haben mag und der Anzunehmende und seine Mutter engen familiären Anschluss in der Familie der Annehmenden gefunden haben. Nicht ersichtlich ist hingegen, dass die Annehmende selbst diese Rolle übernommen hätte oder den Anzunehmenden selbst in besonderer Weise geprägt hätte. Auf Nachfrage hat sie vielmehr angegeben, dass die Erziehung des Anzu- nehmenden sowie schulische Fragen weiterhin seiner leiblichen Mutter vorbehalten geblieben seien. Der Anzunehmende hat auf Nachfrage angegeben, dass er mit der Annehmenden, wie jetzt auch, schon immer gut ausgekommen sei. Eine besondere Prägung oder eine über ein normales familiäres Verhältnis hinausgehende emotionale Verbundenheit ergibt sich hieraus nicht. 28 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass aufgrund des Zusammenlebens der Annehmenden mit der leiblichen Mutter des Anzunehmenden nicht festgestellt werden kann, inwieweit eine eigenständige als Eltern-Kind-Verhältnis zu qualifizierende Beziehung zur Annehmenden besteht. So gelten die regelmäßigen Besuche des Anzunehmenden im Haus der Annehmenden sowohl seiner Tante als auch seiner leiblichen Mutter. Der übereinstimmenden Schilderungen der Adoptionsbeteiligten zufolge besucht er Mutter und Tante zusammen, wobei das gemeinsame Kaffeetrinken entweder in der Wohnung der Mutter oder in der Wohnung der Annehmenden stattfindet. Soweit die vom Anzunehmenden verrichteten Arbeiten in Haus und Garten unmittelbar der Annehmenden als Eigentümerin des Anwesens und allenfalls mittelbar seiner Mutter zugute kommen, sind diese für sich genommen nicht geeignet, eine als Eltern-Kind-Verhältnis zu qualifizierende seelisch- geistige Verbundenheit zu begründen. 29 Zusammenfassend ist zwar festzustellen, dass die persönlichen Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten denen zwischen nahen Verwandten entsprechenden und insbesondere der Anzunehmende sich in anerkennenswerter Weise um die Annehmende kümmert. Angesichts der stabilen Beziehung zu seiner leiblichen Mutter einerseits und der engen Bindung zwischen seiner Mutter und der Annehmenden andererseits, in die der Anzunehmende seit seiner Kindheit und erneut durch das Zusammenleben der Schwestern im Alter einbezogen wurde, reicht das zwischen den Adoptionsbeteiligten bestehende gute und mit regelmäßigen persönlichen Kontakten verbundene Verhältnis indes nicht aus, um eine familiäre Bindung in Form eines eigenständigen Mutter-Sohn-Verhältnisses festzustellen. 30 b) Eine Annahme kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Entstehung eines Eltern- Kind-Verhältnisses zwischen den Adoptionsbeteiligten in Zukunft zu erwarten wäre und darüber hinaus die Annahme mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erschiene. 31 Die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist nicht zu erwarten. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte weitere Intensivierung der bereits bestehenden familiären Beziehungen sind nicht ersichtlich. Der Anzunehmende hat glaubhaft versichert, auch weiter nach … zu seiner Tante fahren zu wollen. Die Annehmende hat angegeben, dass sie jemanden brauche, da ihre eigenen Kinder sich nicht um sie kümmern. Hieraus ergibt sich, dass ihr an einer Aufrechterhaltung der Beziehung zum Anzunehmenden sehr gelegen ist und die Beteiligten eine Aufrechterhaltung ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung beabsichtigen. Eine weitere Vertiefung steht hingegen nicht im Raum. 32 Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Annahme, wobei es sich bei einem lediglich angebahnten Eltern-Kind-Verhältnis um eine selbstständige und zusätzlich Adoptionsvoraussetzung handelt (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.), sittlich gerechtfertigt wäre. Sittlich gerechtfertigt ist eine Annahme, wenn sie durch familienbezogene Gründe ausreichend legitimiert ist (BGH, a.a.O., Rn. 41). Vorliegend verfolgen die Adoptionsbeteiligten indes jedenfalls auch familienfremde Motive. Wie der Anzunehmende im Rahmen seiner Anhörung auf Frage mitgeteilt hat, geht es auch um das Finanzielle. Im vorliegenden Fall führte die Annahme nicht nur zu einer Ersparnis von Erbschaftssteuer durch den als Erben eingesetzten Anzunehmenden, sondern auch zu einer Verringerung der Pflichtteilsansprüche der leiblichen Kinder der Annehmenden. Auch das von der Annehmenden genannte Adoptionsmotiv, dass sie jemanden brauche, der sich um sie kümmert, vermag die sittliche Rechtfertigung der beantragten Annahme nicht zu begründen. Denn der Wunsch, den Anzunehmenden durch die Adoption stärker an sich zu binden, um dessen künftige Fürsorge zu sichern, stellt kein den Ausspruch der Adoption rechtfertigendes familienbezogenes Motiv dar (OLG Nürnberg vom 04.08.2014 - 9 UF 468/14, juris Rn. 27; OLG München vom 05.05.2009 - 31 Wx 017/09, juris Rn. 9). In der Gesamtbetrachtung spielen vorliegend neben der emotionalen Verbundenheit der Adoptionsbeteiligten insbesondere die finanziellen Aspekte eine so gewichtige Rolle, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beteiligten das konkrete Adoptionsbegehren auch dann verfolgt hätten, wenn dieser familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte. Unter diesen Umständen ist der Annahmeantrag abzulehnen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 41). 33 3. Da das Amtsgericht in seinem Beschlusstenor formal nur den Antrag der Annehmenden auf Annahme des Anzunehmenden zurückgewiesen hat, tatsächlich aber sowohl die Annehmende als auch der Anzunehmende mit notarieller Urkunde vom 24.08.2020 die Annahme beantragt haben, über beide Anträge nur einheitlich entschieden werden kann (OLG Bamberg vom 18.10.2011 - 2 UF 234/11, juris Rn. 10) und das Amtsgericht, wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, in der Sache ausdrücklich über beide Anträge entschieden hat („Der Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden auf die Aussprache der Volljährigenadoption ist zulässig, aber unbegründet“), ist klarzustellen, dass die Zurückweisung auch den Antrag des Anzunehmenden umfasst. III. 34 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass vom Grundsatz der Kostentragungspflicht des erfolglos gebliebenen Beschwerdeführers abzuweichen. 35 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG. In Adoptionssachen handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, sodass § 42 Abs. 2 FamGKG anzuwenden ist (OLG Karlsruhe vom 13.01.2022 - 5 UF 39/21, juris Rn. 9). Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögensund Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Anzunehmende verfügt ihren eigenen Angaben zufolge über ein Vermögen in Höhe von etwa 750.000 €. Nachdem die begehrte Adoption nicht nur eine beachtliche Verringerung der Pflichtteilsansprüche der leiblichen Kinder der Annehmenden, sondern auch eine ganz erhebliche Erhöhung des Steuerfreibetrages zugunsten des Anzunehmenden zur Folge hätte, was angesichts des fortgeschrittenen Alters der am … geborenen Annehmenden nicht außer Betracht bleiben kann, erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, ihr Vermögen mit einem Prozentsatz von 25 % anzusetzen (in diesem Sinne OLG Braunschweig vom 02.03.2021 - 1 WF 24/21, juris Rn. 11; OLG München vom 07.12.2020 - 16 UF 728/20, juris Rn. 50). Die hier gegebenen tatsächlichen Umstände sind mit dem der Entscheidung des fünften Senats (OLG Karlsruhe vom 13.01.2022 - 5 UF 39/21, juris Rn. 19) zugrunde liegenden Sachverhalt - dort war ein eventueller Erbgang noch nicht absehbar - nicht vergleichbar. 36 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestehen nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris Rn. 29 ff.) hat erst kürzlich grundlegend dargelegt, welche Maßstäbe für die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses anzulegen sind und insbesondere die zuvor uneinheitlich beurteilte Frage (vgl. Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1767 Rn. 26), welche Auswirkungen dem Vorhandensein einer eigenen intakten Familie beizumessen sind, dahingehend geklärt, dass das Gericht Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Einzelfall darin begründet sehen darf, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern unterhält.
Ratgeber Privatverkauf im Internet ->Haftung ausschließen als Verkäufer
Formulierungsmöglichkeit:
(„Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus“.
Wenn man öfter etwas anbietet wäre dieser Text z.B. so zu ergänzen:
„Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“)
Unabhängig davon, müssen die Angaben, die der Verkäufer macht, auch zutreffend sein. Wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob z.B. der Rasenmäher überhaupt funktioniert, muss dies auch
entsprechend angegeben werden.
Im nachstehend genannten Urteil wird z.B. ausdrücklich klargestellt: Die Beschreibung eines Bootes im Angebot, dass man damit auf Reisen gehen könne, sei als Beschaffenheitsangabe im Sinne
von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahinhehend zu verstehen, dass es grundsätzlich seetüchtig, beziehungsweise als Boot einsatzbereit sei. Wenn sich dann herausstellt, dass es gar nicht seetüchtig ist,
haftet der Verkäufer für die Mängel. Auch wenn er in seiner Anzeige die Sachmängelhaftung schriftlich ausgeschlossen hat.
Aber ich denke das sollte ohnehin klar sein. Wenn ich einen Rasenmäher anbiete, der nicht funktioniert, muß ich das auch so zum Ausdruck bringen. Ansonsten wäre das nach meiner Meinung unseriös.
Es könnte ansonsten eine Betrugsabsicht vorliegen.
Ein Urteil vom Bundesgerichtshof(BGH), wann ein Verkäufer u.a. für Eigenschaften der angebotenen Ware haftet ist u. a. hier zu finden
Hinweise der
E-Commerce Verbindungsstelle Deutschland
Einkaufen im Internet
Wie verkaufe ich etwas privat im Internet?
Privatverkauf im Internet
22 März, 2023
Mit den Jahren sammeln sich im Haushalt viele Dinge an, die nicht mehr benutzt werden. Im wahrsten Sinne des Wortes könnte man damit Handel treiben. Warum auch nicht?
Das Internet ist eine gute Möglichkeit, um mit Menschen in Kontakt zu treten, die genau das suchen, was Sie gerade loswerden wollen.
Hier finden Sie Tipps für den Privatverkauf im Internet, Antworten auf rechtliche Fragen und Informationen über mögliche Fallstricke.
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Fragen Sie sich, wer Interesse an Ihrem Angebot haben könnte
Je einfacher sich der zu verkaufende Gegenstand transportieren lässt, desto weiter können Sie Ihre Suche nach Interessierten ausdehnen.
Ist der Transport dagegen kompliziert und teuer, z. B. bei einer Waschmaschine, schränkt das den Kreis möglicher Käuferinnen und Käufer stark ein. Ein Verkauf zur Abholung wäre angebrachter. Inseriert werden könnte dann z. B. auch in lokalen Zeitungen (online und offline).
Je spezieller ein Angebot ist, desto genauer sollte nach einer passenden Plattform Ausschau gehalten werden. Wenn Sie z. B. etwas selbst hergestellt haben, würde sich eine Verkaufsplattform für Handgemachtes anbieten.
Schauen Sie sich auch auf Plattformen im Ausland um. Es könnte sein, dass dort ein großes Interesse besteht, wie beispielsweise für Bücher in Originalsprache.
Was Zoll und Gewährleistungsrechte angeht, müssen Sie sich innerhalb der Europäischen Union keine Gedanken machen. Es gelten weitestgehend dieselben Regeln wie in Deutschland.
Fragen Sie sich, ob Ihnen die Sache die Mühe wert ist
Der Privatverkauf im Internet kann mit einigen Mühen verbunden sein.
So brauchen Sie Zeit, um Ihr Angebot mit einer guten Beschreibung und Fotos zu gestalten. Außerdem müssen Sie sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform vertraut machen.
Eventuell müssen Sie auch Geld investieren, z. B. die Gebühren der Plattform für die Platzierung Ihres Angebots, die Kosten für den Versand und die Transportversicherung oder für Gebühren bei der Zahlungsabwicklung.
Zeit und zuweilen Nerven kosten auch Rückfragen möglicher Interessierter. Ärger bereiten können auch nicht abgesagte (Besichtigungs-)Termine, Beleidigungen oder Belästigungen.
Tipps für die Festlegung des Preises
Bleiben Sie mit Ihren Preisvorstellungen realistisch.
Informieren Sie sich, zu welchen Preisen vergleichbare Produkte gehandelt werden (gebraucht und neu). Verkaufs- und Preisvergleichsportale im Internet bieten hierfür einen guten Überblick.
Orientieren Sie sich am mittleren Preisniveau und nicht an den Höchstpreisen. Es sei denn, Sie befinden sich in einer guten Position, z. B. wenn Sie ein Produkt verkaufen möchten, bei dem der Preis im Handel enorm gestiegen ist, oder wenn es nicht verfügbar ist.
Wenn Sie vermuten, dass Sie etwas sehr Wertvolles besitzen, lassen Sie den Gegenstand von einer fachkundigen Person schätzen, selbst wenn damit Kosten verbunden sind.
Wählen Sie das richtige Portal für das Produkt, das Sie verkaufen wollen, z. B. Vinted für gebrauchte Kleidung oder Autoscout24 für Autos.
Privat oder gewerblich verkaufen?
Wer privat etwas verkauft, hat erheblich weniger Pflichten als Gewerbetreibende. Letztere müssen die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz einhalten.
Grafik, die Regelungen beim Privaten und gewerblichen Verkauf erklärt
Beim Verkauf von Privat müssen Sie kein Widerrufsrecht gewähren und auch nicht das Versandrisiko tragen.
Manche Verkaufsplattformen unterscheiden nicht zwischen privaten und gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern (z. B. Amazon).
Wenn Sie auf solchen Plattformen Ihre Gegenstände einstellen, werden Sie standardmäßig als gewerbetreibend eingestuft und müssen sich an die entsprechenden Regeln halten.
Gewerbetreibende, die vorgeben nur privat zu verkaufen, handeln wettbewerbswidrig und laufen Gefahr, abgemahnt zu werden.
Dies kann aber auch Privatpersonen blühen, die rein nach dem äußeren Erscheinungsbild als gewerblich angesehen werden.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Seit dem 01.01.2023 sind die Plattformen-Betreiber gesetzlich verpflichtet Informationen über Verkäuferinnen und Verkäufer zu sammeln und diese den Finanzbehörden zu melden. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und die erzielten Umsätze.
Diese Verpflichtung greift, wenn die Privatverkaufenden mehr als 30 Artikel oder Dienstleistungen pro Jahr verkaufen oder der Verkaufswert insgesamt 2.000 Euro übersteigt. Für Gelegenheitsverkaufende ändert sich durch die neue Regelung nichts. Die Weiterleitung der Daten sorgt nicht dafür, dass ein Verkauf steuerpflichtig wird. Insbesondere wenn gebrauchte Sachen wie Kleider, Bücher, Möbel oder Spielzeug verkauft werden, bleiben die Einkünfte weiterhin steuerfrei, da mit dem Verkäuf in der Regel kein Gewinn erzielt wird.
Erst wenn ein Verdacht auf gewerblichen Verkauf besteht, können die übermittelten Informationen Anlass für das Finanzamt sein, genauer hinzusehen.
Für gewisse Dinge ist der Privatverkauf praktisch nicht möglich
Nicht jeder Gegenstand darf im Internet zum Kauf angeboten werden. Tabu sind beispielsweise alkoholische Getränke, Tabakwaren, E-Zigaretten, Kosmetika und Medikamente.
Gleiches gilt für jugendgefährdendes Material, das erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben ist (z. B. Filme oder Computerspiele).
Folgende Dinge dürfen ebenfalls nicht privat verkauft werden:
Eintrittskarten und Tickets, die personengebunden sind (also nicht übertragbar).
Imitate von Markenware wie etwa von Kleidung, Uhren oder Schmuck.
Kopien von urheberrechtlich geschützten Medien wie Computerspiele, Filme, Musik und Hörbücher.
Selbst hergestellte Mitschnitte oder Fotos von Konzerten und anderen Events.
Gegenstände, die aus geschützten Holzarten (wie Palisander, Ebenholz, Mahagoni) bestehen und die nach dem 2. Januar 2017 erworben wurden.
Pelze von geschützten Tieren, für die keine CITES-Bescheinigung vorliegt. (Eine Liste finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums).
Im Internet einen geeigneten Marktplatz finden
Unterschieden werden kann zwischen Generalisten, bei denen Waren aller Art zu finden sind wie etwa Amazon oder eBay und Spezialisten, die sich auf bestimmte Produktgruppen festlegen, etwa Autoscout24 für Autos, oder Vinted für Kinder- oder Markenkleidung
Sie können Ihre Sachen in der Regel gegen Höchstgebot über eine Auktion oder als Festpreis zum Sofortkauf anbieten.
Am günstigsten sind Plattformen wie ebay Kleinanzeigen, Markt.de oder Quoka.de. Sie bieten kostenlos die Möglichkeit, Angebote zu inserieren.
Ansonsten lassen sich die Plattformen ihre Dienste bezahlen.
Ebay Kleinanzeigen
Eine viel genutzte Plattform, um gebrauchte Alltagsgegenstände privat zu verkaufen, ist ebay Kleinanzeigen.
Als Verkäufer laden Sie einfach Fotos des angebotenen Gegenstands auf die Webseite, platzieren eine kurze und aussagekräftige Beschreibung und legen Ihre Preisvorstellung fest, entweder als Festpreis oder als Preis auf Verhandlungsbasis.
Ebay Kleinanzeigen sorgt lediglich dafür, dass Angebot und Nachfrage zueinander finden. Kommt es zu einem Kaufabschluss, hat das Portal damit nichts zu tun.
Um mit Interessierten über Einzelheiten zu kommunizieren, können Sie eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angeben oder die Chatfunktion der Plattform nutzen.
Achten Sie unbedingt darauf, welche persönlichen Daten Sie im Angebot preisgeben. Geben Sie nur die Daten an, die absolut erforderlich sind.
Tipps für das Inserieren auf ebay-Kleinanzeigen:
Legen Sie sich für Ihre Angebote eine spezielle „Wegwerf“ E-Mail-Adresse zu, oder nutzen Sie die Chatfunktion der Plattform.
Geben Sie Ihre Telefonnummer nur gezielt und an vertrauenswürdige Personen heraus.
Ihre Wohnanschrift ist nur von Belang, wenn der verkaufte Gegenstand dort übergeben werden soll.
Rechtliches: Haftung ausschließen als Privatverkäufer
Verkaufen Sie etwas privat, können Sie die Haftung für Mängel ausschließen. Tun Sie dies nicht, gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.
Machen Sie daher bereits in der Artikelbeschreibung klar, dass Sie für Mängel nicht einstehen wollen.
Ein solcher Hinweis könnte wie folgt lauten:
Privatverkauf: Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Wenn Sie häufiger etwas verkaufen, sollte Sie noch folgenden Zusatz schreiben:
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Der Grund: Nutzt man Formulierungen wie den Haftungsausschluss mehr als einmal, können diese auch bei Privatverkäufen schon als Allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet werden. Damit der Haftungsausschluss nicht unwirksam ist, braucht es dann den genannten Zusatz.
Kostenlose Broschüre: Auf dem digitalen Flohmarkt
Sie möchten über das Internet privat Ihre eigenen Sachen verkaufen? In unserer Broschüre erklären wir Ihnen ausführlich, wie es funktioniert. Die kostenlose Broschüre ist sowohl als Online- als auch als Printversion erhältlich und kann unter danzeisen@cec-zev.eu bestellt werden. Auch der Versand ist kostenlos.
Ware verkauft – wie geht es weiter?
Es gilt, was mit der Käuferin oder dem Käufer vereinbart wurde. Das betrifft vor allem das Wichtigste: wie und wann Sie zu Ihrem Geld kommen und die andere Person an die geakufte Ware.
Falls Sie Vorkasse vereinbart haben, sind Sie nicht verpflichtet, die Ware herauszugeben, bevor Sie das Geld erhalten haben.
Wird nicht bezahlt, sollten Sie schriftlich auffordern, bis zu einem von Ihnen gesetzten, konkreten Datum zu bezahlen. Hierfür können Sie die Benachrichtigungsfunktion des Verkaufsportals nutzen.
Wird immer noch nicht bezahlt, sollten Sie schriftlich, den „Rücktritt vom Vertrag erklären“. Das hat zur Folge, dass Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden sind und die Ware anderweitig verkaufen können.
Verkäuferschutz durch PayPal
Der Zahlungsdienstleister PayPal bietet auch für private Verkäuferinnen und Verkäufer auf Marktportalen Schutz vor gewissen Zahlungsausfällen.
Beispiel: Der vereinbarte Kaufpreis wird bezahlt und die Ware daraufhin versendet. Später stellt sich heraus, dass die Überweisung von einem gehackten Konto aus erfolgte. Das Geld wird der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber zurückgebucht und der Verkaufende erhält den Kaufpreis vom Zahlungsdienstleister erstattet.
Abgesichert sind nur Zahlungen im Rahmen des von PayPal durchgeführten Zahlungsverkehrs und nur dann, wenn die Paypal-Bedingungen eingehalten wurden.
Der Schutz greift nicht, wenn die kostenfreie Option „Geld an Familie & Freunde senden“ ausgewählt wird.
Die bezahlte Ware wird nicht abgeholt
Zu den Pflichten der Käuferin oder des Käufers gehört es, die Ware abzunehmen.
Geschieht das nicht innerhalb der vereinbarten Frist, hilft nur die schriftliche Aufforderung, bis zu einem, von Ihnen gesetzten, konkreten Termin, die Ware abzuholen.
Dies kann über die Benachrichtigungsfunktion des Verkaufsportals geschehen.
Wenn Sie die Ware nicht aufbewahren wollen, können Sie diese auch weiterverkaufen. Falls sich die Gegenseite dann doch noch meldet, kann diese nur den Verkaufserlös abzüglich Ihrer Kosten verlangen.
Die Ware kommt gar nicht oder beschädigt an
Gewerbetreibende haben das Risiko zu tragen, wenn die bei ihnen gekaufte Ware nicht einwandfrei bei einer Privatperson ankommt.
Anders ist es beim privaten Verkauf: Soll die Ware verschickt werden, haben haben Sie mit der Übergabe der Sache an das Transportunternehmen Ihre Pflicht erfüllt. Kommt die Ware danach zu Schaden, ist es das Problem der Käuferin oder des Käufers. Sie können in diesem Fall das Geld in der Regel behalten.
Beschädigung: Falls der von Ihnen verkaufte Gegenstand beschädigt ankommt, müssen Sie beweisen können, dass Sie die Ware richtig verpackt haben.
Verlust: Falls es zum Streit kommt, weil eine Sendung nicht angekommen ist, müssen Sie nachweisen, dass die Ware dem Transportunternehmen übergeben wurde.
Versenden Sie die Ware möglichst nur mit Nachverfolgung („Track & Trace“). Das macht es leichter, eine verloren gegangene Sendung aufzufinden.
Versand der Ware: Tipps für Privatverkäufer
Bewahren Sie die Quittung mit der Angabe des Gewichts der Sendung auf. So können Sie nachweisen, dass das Paket nicht leer war.
Helfen Sie der Gegenseite an die Ware oder den Schadensersatz zu kommen. Stellen Sie einen Nachforschungsauftrag beim Transportunternehmen.
Beim Onlinekauf des Versandlabels: Fotografieren Sie das Paket mit Versandetikett und Maßband auf einer Waage. Dann können Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen, falls das Versandunternehmen Porto nachberechnet.
Machen Sie Fotos vom Inhalt der Lieferung und der Verpackung, als Nachweis, dass die Ware ausreichend verpackt war. Das kann auch bei Reklamationen mit dem Transportunternehmen helfen.
Versicherungsschutz beim Transport
Waren sind gegen Verlust oder Beschädigung beim Transport bis zu einem Wert von 500 Euro per Gesetz versichert.
Bei wertvolleren Waren können Sie eine zusätzliche Versicherung abschließen. Damit bieten Sie der Käuferin oder dem Käufer die Sicherheit, im Schadensfall nicht leer auszugehen.
Es ist Ihre Entscheidung, ob und in welchem Umfang Sie die Kosten für die Versicherung in Rechnung stellen. Dies könnte z. B. im Rahmen der Versandkosten geschehen.
Der Versicherungsschutz berechnet sich nach dem Wert der Sendung (Ware + Transport).
Gefahr durch Abzocke
Schützen Sie Ihr Kundenkonto auf der Verkaufsplattform. Denn schlecht geschützte Accounts können gehackt werden. Mit Ihren Zugangsdaten können Dritte dann Ihren Account übernehmen, falsche Verkaufsangebote in Ihrem Namen auf die Plattform stellen und so gutgläubige Käuferinnen und Käufer betrügen.
Um dies zu verhindern ist es wichtig, dass Sie ein sicheres Passwort wählen. Das Passwort sollte auch nicht für mehrere Accounts verwendet werden.
Schwache Passwörter können leicht durch entsprechende Software „erraten“ werden.
Verwenden Sie auf mehreren Plattformen immer das gleiche Passwort, reicht es aus, wenn nur eine der Plattformen gehackt wird. Mit gestohlenen Daten können Betrüger dann leicht auf Ihre anderen Kundenkonten zugreifen.
Betrug mit Hilfe des Käuferschutzes von PayPal
Die Käuferin/ der Käufer zahlt über PayPal und teilt mit, dass jemand anderes die Ware abholen wird.
Die Ware wird auch abgeholt. Später behauptet die Käuferin/ der Käufer aber, das Produkt nicht erhalten zu haben und verlangt im Rahmen des Käuferschutzes das Geld zurück.
Wenn Sie jetzt nicht beweisen können, dass die Ware abgeholt wurde, wird PayPal den Kaufpreis erstatten und von Ihrem Konto abziehen.
Um das zu verhindern, sollten Sie sich niemals auf eine Änderung der Liefermodalitäten einlassen.
Wenn die Ware von einer unbekannten Person abgeholt werden soll, lassen Sie sich den Ausweis zeigen und die Übergabe quittieren.
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§ 476 BGB Abweichende Vereinbarungen . Bei gewerblichen Verkäufern darf die Gewährleistungsfrist z.B. für Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden. Das muss jedoch im Kaufvertrag festgehalten und mit
dem Käufer abgesprochen sein. Ein privater Verkäufer darf die Gewährleistung sogar gänzlich streichen. Steht ein solcher Absatz im Kaufvertrag, kann er für keinen bereits bestehenden Mangel haftbar gemacht
werden.